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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 313/05   

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https://dejure.org/2006,21032
OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 313/05 (https://dejure.org/2006,21032)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.09.2006 - 4 L 313/05 (https://dejure.org/2006,21032)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. September 2006 - 4 L 313/05 (https://dejure.org/2006,21032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    KAG LSA § 5 Abs. 1 S. 1; ; KAG LSA § 5 Abs. 3 S. 5; ; WG LSA § 147; ; AVBWasserV § 10; ; AVBWasserV § 12; ; AVBWasserV § 13; ; DIN 1988

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhebung einer Trinkwassergrundgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Erhebung einer Trinkwassergrundgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhebung einer Grundgebühr für einen neu gelegten Trinkwasseranschluss; Veranschlagung der für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren; Erhaltung der Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung; Verlegung der ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Erhebung einer Trinkwassergrundgebühr

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2000 - 3 M 368/00
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 313/05
    Sie dient zur Deckung derjenigen verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (auch Fixkosten oder invariable Kosten genannt), die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -).

    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Wasserversorgung) abrufen kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 221c; Bd. II Rdnr. 755a; Forst, KStZ 2001, 141, 147; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. September 1990 - 9 L 119/89 - jeweils für die Abwasserentsorgung).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 313/05
    Sie dient zur Deckung derjenigen verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (auch Fixkosten oder invariable Kosten genannt), die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1995 - 9 A 3907/93

    Zahlung einer Grundgebühr; Grundstückseigentümer; Regenwasserkanalisation;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 313/05
    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Wasserversorgung) abrufen kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 221c; Bd. II Rdnr. 755a; Forst, KStZ 2001, 141, 147; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. September 1990 - 9 L 119/89 - jeweils für die Abwasserentsorgung).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 313/05
    Sie dient zur Deckung derjenigen verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (auch Fixkosten oder invariable Kosten genannt), die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.09.1990 - 9 L 119/89
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 313/05
    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Wasserversorgung) abrufen kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 4. Dezember 2000 - 3 M 368/00 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 6 Rdnr. 221c; Bd. II Rdnr. 755a; Forst, KStZ 2001, 141, 147; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. September 1990 - 9 L 119/89 - jeweils für die Abwasserentsorgung).
  • VG Halle, 21.11.2011 - 4 A 95/11

    Erlöschen der Trinkwassergrundgebührenpflicht erst nach Rückbau des Anschlusses

    Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung abrufen kann (vgl. OVG LSA, Urteil vom 05. September 2006 - 4 L 313/05 - Juris Rn. 26 f.).

    Dass die Entnahme von Trinkwasser aus der Anschlussleitung ein vorheriges Tätigwerden des Beklagten durch Öffnung des Ventils und - was der DIN 1988, Teile 1 bis 8 (Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - TRWI) entspricht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 05. September 2006 - 4 L 313/05 - Juris Rn. 33) - Spülung der Anschlussleitung (zum Schutz des Wassers vor Keimen) erforderte, ließ das Vorliegen eines betriebsbereiten Anschlusses nicht entfallen ( a.A. wohl OVG LSA, Urteil vom 05. September 2006 - 4 L 313/05 - Juris Rn. 36), da der Beklagte bereit und in der Lage war, die Benutzbarkeit des Anschlusses jederzeit binnen kürzester Zeit nach Anforderung herzustellen, wie dies - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten - tatsächlich auch geschehen ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2006 - 4 L 72/06

    Zur Erhebung einer Trinkwassergrundgebühr

    Die Erhebung der Grundgebühr setzt einen betriebsbereiten Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung voraus (OVG LSA, Urt. v. 5. September 2006 - 4 L 313/05 -).
  • OVG Thüringen, 10.12.2015 - 4 KO 452/11

    Voraussetzungen der Erhebung einer Trinkwassergrundgebühr - Betriebsfertigkeit

    Das OVG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 5. September 2006 (- 4 L 313/05 - juris) lediglich klargestellt, dass es für die Annahme des betriebsfertigen Zustands nicht auf den im Verantwortungsbereich des Abnehmers liegenden bautechnischen Zustand der Verbrauchsanlage ankommt, wenn die öffentliche Anschlussleitung an einem Wasserzähler auf dem Grundstück endet.
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